Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, wird das Urteil des Regionalgerichts – sei es ein Schuldspruch oder ein Freispruch – eine präjudizierende Wirkung auf das von der Sistierung betroffene Strafverfahren haben. Auch der Umstand, dass nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern auch weitere Personen von der angezeigten Trinkwasserverschmutzung betroffen sein sollen, steht der Sistierung nicht entgegen. Zum einen ist dieser Umstand bekannt, haben die Beschwerdeführenden diesen doch bereits im Verfahren PEN 17 367 vorgetragen (Eingabe vom 10. Dezember 2018, vgl. Beschwerdebeilage 8).