Dies wurde denn auch schon im Verfahren PEN 17 367 erkannt, weshalb das Regionalgericht auch bestrebt war, dass die Parteien eine auch auf die Zukunft gerichtete Lösung suchen (Protokoll der Vorverhandlung vom 28. Juni 2018 im Verfahren PEN 17 367, pag. 117). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, wird das Urteil des Regionalgerichts – sei es ein Schuldspruch oder ein Freispruch – eine präjudizierende Wirkung auf das von der Sistierung betroffene Strafverfahren haben.