Aus den Eingaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass selbst sie einen Dauerzustand beklagen. So führen sie z.B. in ihrer zweiten Anzeige (21. Januar 2019) aus, dass der Beschuldigte seit Mai 2016 gegen die in Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) festgelegte Pflicht verstosse, wonach es untersagt sei, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Damit erfülle er den Tatbestand der Verunreinigung von Trinkwasser gemäss Art. 243 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0).