Beide Verfahren befassen sich mit der gleichen Problematik, nämlich damit, dass der Beschuldigte durch die Bewirtschaftung der Parzellen (konkret: durch Beweidung) die festgestellte Trinkwasserverschmutzung zu verantworten haben soll. Hier wie dort wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, dass die Verunreinigung abheile, sobald der Beschuldigte mit der Beweidung aufhöre. Es kann vor diesem Hintergrund nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass es um die gleiche Angelegenheit geht und zwischen den beiden Verfahren ein enger Konnex besteht.