4 lierte Unabhängigkeit noch gewährleistet werde und weshalb nicht Art. 29 StPO (Grundsatz der Verfahrenseinheit) zur Anwendung gelange. 4.3 Der Auffassung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Beide Verfahren befassen sich mit der gleichen Problematik, nämlich damit, dass der Beschuldigte durch die Bewirtschaftung der Parzellen (konkret: durch Beweidung) die festgestellte Trinkwasserverschmutzung zu verantworten haben soll.