4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten den für eine Sistierung verlangten engen sachlichen Konnex zwischen den beiden Verfahren. Dies mit der Begründung, dass der mit Anzeige vom 21. Januar 2019 erhobene Vorwurf einen anderen Zeitraum betreffe als der im Verfahren PEN 17 367 behandelte. Ausserdem seien weitere Personen und Parzellen von der Verunreinigung des Trinkwassers betroffen. Dass die Staatsanwaltschaft nun zunächst das Urteil im vorgenannten Verfahren abwarten wolle, verletze den Grundsatz der Trennung von untersuchender und urteilender Instanz. Es sei zudem fraglich, ob mit einer Sistierung die in Art. 4 StPO stipu-