Das Beschleunigungsgebot setzt der Sistierung des Strafverfahrens somit Grenzen. Die Sistierung eines Strafverfahrens wegen eines anderen Verfahrens rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund dann, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 mit weiterem Hinweis; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 12 zu Art. 314 StPO).