Die Sistierung des Strafverfahrens steht immer im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO), weshalb grundsätzlich nur zurückhaltend von der Möglichkeit der Sistierung Gebrauch zu machen ist und im Zweifel das Beschleunigungsgebot Vorrang hat (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 314 StPO). Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3 mit weiterem Hinweis).