4. In materieller Hinsicht verneinen die Beschwerdeführenden das Vorliegen eines sachlichen Grunds, welcher die Sistierung rechtfertigen würde. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Art. 314 Abs.1 Bst. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1;