3 lich um die gleiche Problematik (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3). Die Beschwerdeführenden waren somit ohne Weiteres in der Lage, die Sistierungsverfügung sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung und damit ein formeller Mangel kann nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme eingehend mit dem von der Staatsanwaltschaft genannten Sistierungsgrund (Art. 314 Abs. 1 Bst.