StPO kann die Untersuchung sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint dessen Ausgang abzuwarten. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist ein Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser (PEN 17 367) hängig. Für die Beurteilung der vorliegenden Strafanzeige ist der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, wurden erhoben (Art. 314 Abs. 3 StPO). Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen bieten sich nicht an.