1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant sind. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Staatsanwaltschaft begründete die Sistierung wie folgt: Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Untersuchung sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint dessen Ausgang abzuwarten.