3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dadurch begangen, dass die Staatsanwaltschaft die Sistierungsverfügung nicht genügend begründet habe. Sie machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, inwiefern das neue Verfahren EO 19 704 vom Verfahren PEN 18 376 (recte: 17 367) abhängen würde und weshalb es angezeigt sei, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK;