BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind als Privatkläger und Verfügungsadressaten durch die Sistierung des Strafverfahrens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Dass die Sistierung mit Blick auf den Ausgang der Hauptverhandlung vom 16. April 2019 im Verfahren PEN 17 367 aufgehoben worden wäre, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. An der materiellen Behandlung der Streitsache besteht somit nach wie vor ein aktuelles Interesse. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.