Gegen diese Sistierungsverfügung reichten C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 25. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein, mit dem Antrag auf Aufhebung der Sistierung. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete am 11. März 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Eingabe vom 13. März 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden machten am 4. April 2019 von ihrem Replikrecht Gebrauch und hielten an ihrem Antrag fest.