Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 86 + 87 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 E.________ v.d. Fürsprecher Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Verunreinigung von Trinkwasser Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2019 (EO 19 704) Erwägungen: 1. 1.1 Im Juni 2017 reichten C.________ und E.________, vertreten durch Fürsprecher F.________, Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Trinkwasserverunreinigung ein, begangen in den Jahren 2016 und 2017 durch Weidenlassen seines Viehs in der Nähe der (Trinkwasser-)Quelle. C.________ und E.________ konstituierten sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (nachfol- gend: Privatklägerschaft). Mit Strafbefehl vom 28. November 2017 sprach die Re- gionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) den Beschuldigten der fahrlässigen Trinkwasserverunreinigung für die Er- eignisse im Jahr 2017 schuldig. Hiergegen erhob der Beschuldigte Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat. Anlässlich der Vorverhandlung vom 28. Juni 2018 (Verfahren PEN 17 367) einigten sich die Parteien auf eine versuchsweise Auszäunung und regel- mässige Messung des Trinkwassers sowie die Ausarbeitung einer auch für die Zu- kunft geltenden Vereinbarung. Bereits damals soll die Privatklägerschaft zum Aus- druck gebracht haben, dass die vorgeschlagene Auszäunung allein nicht ausrei- chen werde, um eine abermalige Trinkwasserverschmutzung abzuwenden. Auch Wetterbedingungen und die davon abhängige Absorptionsfähigkeit des Bodens müssten berücksichtigt werden. In der Folge konnte keine Einigung unter den Parteien erzielt werden, weshalb das Regionalgericht die Parteien mit Verfügung vom 28. Januar 2019 zur Hauptver- handlung (angesetzt auf den 16. April 2019) vorgeladen hat. 1.2 Am 21. Januar 2019 liess die Privatklägerschaft durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft erneut eine Anzeige gegen den Beschuldigten einreichen (Ver- fahren EO 19 704). Darin machte sie geltend, dass auch im Jahr 2018 mehrmals die Verschmutzung des Trinkwassers habe festgestellt werden müssen. Die Trink- wasserverunreinigung stehe im Zusammenhang mit der umstrittenen Beweidung. Gleichzeitig konstituierten sich die Anzeigenden abermals als Privatkläger. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren EO 19 704. Sie führte an, dass für die Beurteilung der neuerlichen Strafanzeige der Ausgang des beim Regionalgericht hängigen Verfahrens PEN 17 367 abzuwarten sei. Gegen diese Sistierungsverfügung reichten C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 25. Februar 2019 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein, mit dem Antrag auf Aufhebung der Sistierung. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete am 11. März 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Eingabe vom 13. März 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführen- den machten am 4. April 2019 von ihrem Replikrecht Gebrauch und hielten an ih- rem Antrag fest. 2 Mit Schreiben vom 9. April 2019 und 11. April 2019 liess die Privatklägerschaft ei- nen Wechsel ihrer Rechtsvertretung mitteilen. Neu wird sie durch Fürsprecher Dr. D.________ vertreten. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind als Privatkläger und Ver- fügungsadressaten durch die Sistierung des Strafverfahrens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legi- timiert. Dass die Sistierung mit Blick auf den Ausgang der Hauptverhandlung vom 16. April 2019 im Verfahren PEN 17 367 aufgehoben worden wäre, ist der Be- schwerdekammer nicht bekannt. An der materiellen Behandlung der Streitsache besteht somit nach wie vor ein aktuelles Interesse. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, dadurch begangen, dass die Staatsanwaltschaft die Sistierungsver- fügung nicht genügend begründet habe. Sie machen geltend, die Staatsanwalt- schaft habe nicht dargelegt, inwiefern das neue Verfahren EO 19 704 vom Verfah- ren PEN 18 376 (recte: 17 367) abhängen würde und weshalb es angezeigt sei, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Ent- scheid relevant sind. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Staatsanwaltschaft begründete die Sistierung wie folgt: Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Untersuchung sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint dessen Ausgang abzuwarten. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist ein Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser (PEN 17 367) hängig. Für die Beurteilung der vorliegen- den Strafanzeige ist der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Die Beweise, deren Verlust zu be- fürchten ist, wurden erhoben (Art. 314 Abs. 3 StPO). Weiterführende verhältnismässige Beweismass- nahmen bieten sich nicht an. Es trifft zu, dass diese Begründung sehr kurz ausfällt. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden im genannten Verfahren PEN 17 367 teilnehmen. Ihnen sind der (dort) zu beurteilende Sachverhalt und die sich stel- lenden Rechtsfragen bekannt. In beiden Verfahren geht es sachlich wie auch recht- 3 lich um die gleiche Problematik (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3). Die Beschwerde- führenden waren somit ohne Weiteres in der Lage, die Sistierungsverfügung sach- gerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung und damit ein formeller Mangel kann nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme eingehend mit dem von der Staatsanwaltschaft genannten Sistierungsgrund (Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO) auseinandersetzt, ist rechtlich zulässig und ändert nichts an der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung in der vorliegenden Konstellation die verfassungs- und konventionsrechtlich verlang- ten Begründungsanforderungen erfüllt. 4. In materieller Hinsicht verneinen die Beschwerdeführenden das Vorliegen eines sachlichen Grunds, welcher die Sistierung rechtfertigen würde. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Ver- fahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Art. 314 Abs.1 Bst. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsan- waltschaft einen Ermessensspielraum ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1; CORNU, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 13 zu Art. 314 StPO). Die Sistierung des Strafver- fahrens steht immer im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO), weshalb grundsätzlich nur zurückhaltend von der Mög- lichkeit der Sistierung Gebrauch zu machen ist und im Zweifel das Beschleuni- gungsgebot Vorrang hat (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 314 StPO). Das Beschleuni- gungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne ob- jektiven Grund sistiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). Das Beschleunigungsgebot setzt der Sistierung des Strafverfahrens somit Grenzen. Die Sistierung eines Strafverfahrens wegen eines anderen Verfahrens rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund dann, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 mit weiterem Hinweis; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 12 zu Art. 314 StPO). 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten den für eine Sistierung verlangten engen sachlichen Konnex zwischen den beiden Verfahren. Dies mit der Begründung, dass der mit Anzeige vom 21. Januar 2019 erhobene Vorwurf einen anderen Zeitraum betreffe als der im Verfahren PEN 17 367 behandelte. Ausserdem seien weitere Personen und Parzellen von der Verunreinigung des Trinkwassers betroffen. Dass die Staatsanwaltschaft nun zunächst das Urteil im vorgenannten Verfahren abwar- ten wolle, verletze den Grundsatz der Trennung von untersuchender und urteilen- der Instanz. Es sei zudem fraglich, ob mit einer Sistierung die in Art. 4 StPO stipu- 4 lierte Unabhängigkeit noch gewährleistet werde und weshalb nicht Art. 29 StPO (Grundsatz der Verfahrenseinheit) zur Anwendung gelange. 4.3 Der Auffassung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Beide Ver- fahren befassen sich mit der gleichen Problematik, nämlich damit, dass der Be- schuldigte durch die Bewirtschaftung der Parzellen (konkret: durch Beweidung) die festgestellte Trinkwasserverschmutzung zu verantworten haben soll. Hier wie dort wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, dass die Verunreinigung ab- heile, sobald der Beschuldigte mit der Beweidung aufhöre. Es kann vor diesem Hintergrund nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass es um die gleiche Ange- legenheit geht und zwischen den beiden Verfahren ein enger Konnex besteht. Dass die beiden Anzeigen einen anderen Zeitraum zum Gegenstand haben, ändert daran nichts. Aus den Eingaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass selbst sie einen Dauerzustand beklagen. So führen sie z.B. in ihrer zweiten Anzeige (21. Januar 2019) aus, dass der Beschuldigte seit Mai 2016 ge- gen die in Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) festgelegte Pflicht verstosse, wonach es untersagt sei, Stoffe, die Wasser verunreinigen könn- ten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Damit erfülle er den Tatbestand der Verunreinigung von Trinkwasser gemäss Art. 243 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Einen Dauerzustand monierten sie ferner in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2018 im Verfahren PEN 17 367 (Beschwerdebeilage 8). Aus den Akten geht hervor, dass ein grundlegendes Problem zwischen den Partei- en bezüglich Nutzung der Parzellen besteht. Dies wurde denn auch schon im Ver- fahren PEN 17 367 erkannt, weshalb das Regionalgericht auch bestrebt war, dass die Parteien eine auch auf die Zukunft gerichtete Lösung suchen (Protokoll der Vorverhandlung vom 28. Juni 2018 im Verfahren PEN 17 367, pag. 117). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, wird das Urteil des Regionalgerichts – sei es ein Schuldspruch oder ein Freispruch – eine präjudizierende Wirkung auf das von der Sistierung betroffene Strafverfahren haben. Auch der Umstand, dass nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern auch weite- re Personen von der angezeigten Trinkwasserverschmutzung betroffen sein sollen, steht der Sistierung nicht entgegen. Zum einen ist dieser Umstand bekannt, haben die Beschwerdeführenden diesen doch bereits im Verfahren PEN 17 367 vorgetra- gen (Eingabe vom 10. Dezember 2018, vgl. Beschwerdebeilage 8). Zum anderen haben diese angeblich geschädigten Personen – soweit ersichtlich – keine Strafan- zeige eingereicht, weshalb ihnen im hier interessierenden Verfahren keine eigenen Rechte zukommen. Zudem können die Beschwerdeführenden auch nicht in deren Namen Beschwerde gegen die Verfahrenssistierung führen. Inwiefern der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) der Sistierung entge- genstehen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verfahrensvereinigung der beiden Anzeigen war bereits bei Einreichung der zweiten Anzeige aufgrund des Verfahrensstands der ersten Anzeige ausgeschlossen, erfolgte die zweite Anzeige doch erst in einem Zeitpunkt, in welchem die erste Anzeige bereits beim Regional- gericht hängig war (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 StPO). 5 Auch der Einwand, wonach der Grundsatz der Trennung von untersuchender und urteilender Instanz verletzt werde, wenn die Staatsanwaltschaft das neue Strafver- fahren sistiere und das Urteil im Verfahren PEN 17 367 abwarte, kann nicht gehört werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Arguments, wonach durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Art. 4 StPO (d.h. der Grundsatz der Unabhängigkeit [hier: der Strafverfolgungsbehörde]) verletzt werde. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Sis- tierung eines Verfahrens mit Blick auf den Ausgang eines anderen (konnexen) Ver- fahrens ausdrücklich vor. Dass Folgerungen aus jenem Verfahren Einfluss auf das von der Sistierung betroffene Verfahren haben, ist logische Konsequenz. Gleichzei- tig bedeutet dies aber nicht, dass die entsprechenden Folgerungen jenes Verfah- rens unbesehen bzw. ohne nähere Prüfung übernommen würden. 4.4 Was die Beschwerdeführenden in ihrer Replik weiter vorbringen, ändert nichts dar- an, dass ein sachlicher Grund für die Sistierung vorliegt. Ein sachlicher Grund ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Ausgang des anderen Verfahrens geradezu unentbehrlich für den Ausgang des von der Sistierung betroffenen Verfahrens ist. Eine Sistierung kann sich bereits dann aufdrängen, wenn jenes (andere) Verfahren für die Beurteilung des von der Sistierung betroffenen Verfahrens bedeutsam ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Dies ist hier klar zu bejahen. Das Beweisverfahren im hier interessierenden Verfahren wird durch dasjenige im Verfahren PEN 17 367 klar vereinfacht. Dass sich allenfalls hin- sichtlich des Straftatbestands (insbesondere betreffend die subjektive Seite) eine andere rechtliche Würdigung ergeben könnte, ist nicht weiter von Relevanz. Auch Art. 333 Abs. 2 StPO (Erweiterung der Anklage) steht der Sistierung nicht entgegen, ist doch die Möglichkeit der Erweiterung einer Anklage keine zwingende, sondern lediglich eine fakultative Bestimmung. Abgesehen davon steht selbst eine erfolgte Sistierung Art. 333 Abs. 2 StPO bzw. einer Erweiterung der Anklage nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit auf eine Sistierung zurückkom- men und diese aufheben. Somit kann auch nicht von einer von den Beschwerde- führenden geltend gemachten «Patt-Situation» gesprochen werden. 4.5 Schliesslich halten die Beschwerdeführenden dafür, dass das Beschleunigungsge- bot der Sistierung entgegenstehe. Sie müssten den bestrittenen Zustand, d.h. die Trinkwasserverunreinigung in den Monaten Mai bis November, seit dem Jahr 2016 und damit seit längerer Zeit erdulden und den Aussagen des Beschuldigten zufolge soll erst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung über eine Anpassung der Bewirt- schaftung oder andere Massnahmen diskutiert werden. Mit der Sistierung des Ver- fahrens werde somit eine weitere Verzögerung in Kauf genommen. Wie bereits erwähnt, setzt das Beschleunigungsgebot der Sistierung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objekti- ven Grund sistiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3). Die Sistierung des Strafverfahrens beruht hier, wie dargelegt, auf einem objektiven Grund. Das Strafverfahren bezüglich der ersten Anzeige war im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung bereits weit fortgeschritten, stand das Datum der Hauptverhandlung doch bereits fest (16. April 2019). Zeitliche Aspekte standen im Verfügungszeitpunkt somit der Sistierung nicht entgegen. Gleiches gilt heute, 6 auch wenn nicht bekannt ist, ob anlässlich der Hauptverhandlung ein Urteil hat er- gehen können und ob dieses von den Parteien akzeptiert wird. Das hier interessie- rende Verfahren ist erst seit Januar 2019 hängig und betrifft einen Sachverhalt aus dem Jahr 2018. Die Verfolgungsverjährung ist somit noch kein Thema. Der Staats- anwaltschaft ist bekannt, dass der Sistierung zeitliche Grenzen gesetzt sind. Soll- ten sich im weiteren Verlauf des Verfahrens PEN 17 367 Verzögerungen einstellen, wäre die Rechtmässigkeit der Sistierung zu überprüfen. In Anbetracht dessen ist die Sistierung auch mit Blick auf das Beschleunigungsge- bot als zulässig anzusehen. Dass die Beschwerdeführenden eine rasche Änderung der faktischen Verhältnisse anstreben wollen, ist nachvollziehbar. Davon, dass dies durch eine Sistierung des neuerlichen Strafverfahrens in rechtlich relevanter Weise verzögert würde, kann je- doch nicht gesprochen werden. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden soll sich der Beschuldigte dahingehend geäussert haben, dass er erst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung über eine Anpassung der Bewirtschaftung oder andere Massnahmen diskutieren wolle. Somit ist anzunehmen, dass er im Fall einer Fort- führung des Verfahrens EO 19 704 und im Fall des Erlasses eines Strafbefehls er- neut Einsprache erheben würde, womit auch dieses Verfahren noch längere Zeit dauern könnte. 4.6 Dass die Staatsanwaltschaft das neuerliche Verfahren sistiert hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter soli- darischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind dem Beschuldigten, der auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat, keine entstanden. Im Zusammenhang mit sei- ner entsprechenden Eingabe vom 11. März 2019 ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren an sich, sondern lediglich auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichten kann. Zudem hätte er in der hier interessierenden Konstellation selbst bei Einreichen einer Stellungnah- me und bei Obsiegen der Privatklägerschaft keine Verfahrenskosten zu tragen ge- habt. Diesfalls hätte der Kanton Bern – zufolge fehlerhafter Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft – die Kosten des Beschwerdeverfahrens getragen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) - Rechtsanwalt F.________ Bern, 7. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8