2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft