7 9. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einerseits, sowie auf die Gehörsverletzung andererseits, sind die Verfahrenskosten je hälftig dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.