Wie oben beschrieben, hebt die Beschwerdekammer die konservatorische Zwangsmassnahme der Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt. Hier besteht wie dargelegt der begründete Verdacht, dass es sich bei den gesamten gesperrten Geldern um deliktisch erlangte Vermögenswerte handelt. Die Beschlagnahme erweist sich zudem als verhältnismässig.