Der Beschwerdeführer legt seine Einkommensverhältnisse bzw. diejenige seiner Ehefrau nicht detailliert dar und führt nicht aus, inwiefern seine Existenz durch die Kontosperre bedroht wäre. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von CHF 4‘500.00 verfügt (pag. 05 106 009). Auch seine Ehefrau verfügt über ein weiteres Erwerbseinkommen. Die Einkommensverhältnisse des Ehepaars erlauben es ihnen immerhin, einen monatlichen Mietzins von CHF 3‘000.00 zu bezahlen (pag. 05 106 002).