Dass allenfalls eine Vermischung mit legal erworbenen Mitteln erfolgt sein könnte, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn auch teilweise deliktische Vermögenswerte sind, solange sie «als Ganzes» im Umlauf sind, wie andere, d. h. integral deliktische Vermögenswerte zu behandeln. Sie unterliegen der Einziehung, wobei die Einziehung auf den deliktischen Anteil zu beschränken ist (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 46 zu Art. 70/71 StGB). Bei dem sich auf dem gesperrten Konto befindlichen Betrag handelt es sich um den noch nicht verbrauchten Teil des Gewinns aus dem Verkauf des Hauses.