Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Rahmen eines Betreibungsverfahren am 4. Februar 2013 wahrheitswidrig geltend gemacht zu haben, über keinerlei Vermögen zu verfügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Konto erst am 27. Februar 2017 eröffnet, vermag an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. Wie dargelegt, besteht der Verdacht, dass die verheimlichten Vermögenswerte im Jahr 2018 auf das am 27. Februar 2017 eröffnete Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurden. Dass allenfalls eine Vermischung mit legal erworbenen Mitteln erfolgt sein könnte, führt zu keiner anderen Betrachtung.