6 E.________ (Bar) erzielte Erlös gehöre einzig seiner Frau, bereits aufgrund des Umstands, dass er den Kaufvertrag ebenfalls als Verkäuferin bzw. als Vertreter der Verkäuferin unterschrieb, zweifelhaft erscheint (pag. 07 103 037). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Rahmen eines Betreibungsverfahren am 4. Februar 2013 wahrheitswidrig geltend gemacht zu haben, über keinerlei Vermögen zu verfügen.