05 106 003). Hätte es sich also bei den besagten Vermögenswerten tatsächlich um solche der Ehefrau gehandelt, hätten diese naheliegenderweise auf das gemeinsame Konto überwiesen werden können. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft denn schliesslich auch darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der aus dem Verkauf der