auf die Frage, weshalb man seinen Bruder als formellen Eigentümer vorgeschoben habe, erklärte er, er selber könne wegen seiner Verlustscheine nicht in eigenem Namen ein Haus kaufen, seiner Ehefrau sei dies nicht möglich, weil sie Thailänderin sei. Damit bestätigte der Beschuldigte den Verdacht, dass er die ganzen Vorkehrungen getroffen hat in der Absicht, den ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögenswerte „Liegenschaft H.________" vor den Schuldbetrei- bungs- und Konkursbehörden sowie vor Verlustscheinsgläubigern zu verheimlichen.