Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Einvernahme vom 12.03.2019 den soeben dargelegten Sachverhalt im Grundsatz nicht; auf die Frage, weshalb man seinen Bruder als formellen Eigentümer vorgeschoben habe, erklärte er, er selber könne wegen seiner Verlustscheine nicht in eigenem Namen ein Haus kaufen, seiner Ehefrau sei dies nicht möglich, weil sie Thailänderin sei.