7. 7.1 Die Voraussetzungen der Beschlagnahme sind erfüllt, es besteht ein hinreichender Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und einer Straftat (Pfändungsbetrug). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden (S. 2 f., E. 3 f.): Am 31.05.2012 erwarb der Bruder des Beschuldigten, G.________, die Liegenschaft .________ in H.________ (Einfamilienhaus) zu einem Preis von CHF 980‘000. Vor dem Kauf überwies der Beschuldigte von zwei auf ihn lautenden Privatkonten bei der I.________ (Bank) seinem Bruder G.___