vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 95 vom 13. August 2012). Eine Vermögensbeschlagnahme darf in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung, denn es verträgt sich mit dem Charakter der Vermögensbeschlagnahme als vorsorgliche Massnahme nicht, mit dem Zugriff zuzuwarten, bis klar ist, ob der Dritte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat und damit gutgläubig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.1).