196 f. StPO auch gegen nicht selber beschuldigte Betroffene zulässig (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 3.1). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen.