Selbst wenn die Vermögenswerte vermischt sein sollten, habe die Ehefrau eine Forderung ihm gegenüber in dieser Höhe. Die Ehefrau habe als Gesellschafterin der F.________ (GmbH) Privatbezüge in der Höhe von CHF 138‘653.21 getätigt. Sie und der Beschwerdeführer hätten zudem auch Lohn ausbezahlt erhalten. Die Bezüge seien bar erfolgt. Damit habe der Beschwerdeführer offene Rechnungen bezahlt, aber auch das einzige Konto der Ehegatten gespiesen, was sich entsprechenden Zahlungsmustern entnehmen lasse. Vom gesperrten Konto seien diverse Zahlungen für beide Ehegatten getätigt worden.