Der Beschwerdeführer bestreitet weiter seine wirtschaftliche Berechtigung an den von seinem Bruder auf das gesperrte Konto überwiesenen Beträgen. Wirtschaftlich berechtigt sei seine Ehefrau, die Mittel würden aus dem Verkauf des Mobiliars der E.________ (Bar) stammen. Dass das Konto auf seinen Namen laute, bedeute nicht, dass er am gesamten Vermögen wirtschaftlich berechtigt sei. Die Ehefrau habe mangels eines eigenen Kontos die Zahlungen über sein Konto fliessen lassen. Er habe lediglich Zahlungen für sie getätigt. Selbst wenn die Vermögenswerte vermischt sein sollten, habe die Ehefrau eine Forderung ihm gegenüber in dieser Höhe.