Weiter legte der Beschwerdeführer dar, das Konto sei erst am 27. Februar 2017 eröffnet worden. Gegen ihn seien keine aktuellen Pfändungen im Gang. Die letzte Betreibung sei am 19. Januar 2017 eingeleitet worden, habe aber nicht einmal zur Zustellung eines Zahlungsbefehls geführt. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die auf dem gesperrten Konto be- 3 findlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen, insbesondere Pfändungsbetrug, erlangt worden seien.