5. Der Beschwerdeführer macht in der Sache zusammengefasst geltend, das sich auf dem gesperrten Konto befindliche Vermögen sei rechtmässig erlangt worden, gehöre ihm und seiner Ehefrau und diene der Deckung der alltäglichen Ausgaben und Lebenshaltungskosten. Es handle sich dabei ohnehin um nicht pfändbare Vermögenswerte im Sinne von Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Zumindest müsse festgelegt werden, in welchem Umfang die Guthaben gesperrt bleiben. Weiter legte der Beschwerdeführer dar, das Konto sei erst am 27. Februar 2017 eröffnet worden.