Dennoch bleibt die Gehörsverletzung bestehen. Diese kann indes vorliegend im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da erstens die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, zweitens der Beschwerdeführer auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft umfassend replizieren konnte, drittens ihm so kein Nachteil erwächst und viertens seine Parteirechte nicht in schwerwiegender Weise verletzt wurden. Trotzdem ist die Gehörsverletzung im Dispositiv des Beschlusses festzuhalten und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.