4. In der angefochtenen Verfügung bzw. Mitteilung wird auf den Tatbestand des Pfändungsbetrugs verwiesen. Inwiefern die sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte durch deliktische Handlungen erlangt worden sein sollen, wird jedoch nicht näher begründet, sodass in der Tat eine Gehörsverletzung vorliegt. Hierzu begründete die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zwar ergänzend, was zulässig ist, da sie sich auf den in der Mitteilung bereits erwähnten Sachverhalt (Pfändungsbetrug) stützt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 E. 3.5). Dennoch bleibt die Gehörsverletzung bestehen.