Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Staatsanwaltschaft summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrenshandlung vorliegen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2016 502 vom 12. Dezember 2016). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.