Der Betroffene muss also in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Staatsanwaltschaft summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrenshandlung vorliegen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2016 502 vom 12. Dezember 2016).