BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber von der angefochtenen Kontosperre in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es lasse sich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht entnehmen, gestützt auf welchen Grund die Kontosperre erfolgt sei, es werde einzig auf Art. 263 Abs. 1 StPO verwiesen.