Am 5. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und Unterlagen ein. Nachdem die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 6. März 2019 gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren eröffnet hatte, betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Staatsanwalt C.________ reichte am 14. März 2019 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschuldigten/Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Mai 2019.