Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 85 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Kontosperre Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. Februar 2019 (W 18 81) Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verun- treuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Pfän- dungsbetrugs. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte Staatsanwalt C.________ dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass das Privatkonto IBAN Nr. .________, lautend auf den Beschwerdeführer, mit Verfügung vom 12. Febru- ar 2019 gesperrt worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass die sich auf dem er- wähnten Bankkonto befindlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen, insbesondere Pfändungsbetrug, erlangt worden seien. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 25. Februar 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die verfügte Kontosperre betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der D.________ (Bank), IBAN-Nr. .________ sei aufzuheben. 2. Die Kosten seien durch den Staat zu tragen. Am 5. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und Un- terlagen ein. Nachdem die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 6. März 2019 gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren eröffnet hatte, betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Staatsanwalt C.________ reichte am 14. März 2019 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschuldigten/Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Mai 2019. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber von der angefochtenen Kon- tosperre in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es lasse sich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht entnehmen, gestützt auf welchen Grund die Kontosperre erfolgt sei, es werde einzig auf Art. 263 Abs. 1 StPO ver- wiesen. 2 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör. Der Betroffene muss also in die Lage versetzt wer- den, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Staatsanwaltschaft summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrenshandlung vorliegen (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2016 502 vom 12. Dezember 2016). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver- halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Verfahrens- mangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1). 4. In der angefochtenen Verfügung bzw. Mitteilung wird auf den Tatbestand des Pfändungsbetrugs verwiesen. Inwiefern die sich auf dem Konto befindlichen Ver- mögenswerte durch deliktische Handlungen erlangt worden sein sollen, wird jedoch nicht näher begründet, sodass in der Tat eine Gehörsverletzung vorliegt. Hierzu begründete die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zwar ergänzend, was zulässig ist, da sie sich auf den in der Mitteilung bereits erwähnten Sachverhalt (Pfändungsbetrug) stützt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 E. 3.5). Dennoch bleibt die Gehörsverletzung beste- hen. Diese kann indes vorliegend im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da ers- tens die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, zweitens der Beschwer- deführer auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft umfassend replizieren konnte, drit- tens ihm so kein Nachteil erwächst und viertens seine Parteirechte nicht in schwerwiegender Weise verletzt wurden. Trotzdem ist die Gehörsverletzung im Dispositiv des Beschlusses festzuhalten und bei der Kostenverlegung zu berück- sichtigen. 5. Der Beschwerdeführer macht in der Sache zusammengefasst geltend, das sich auf dem gesperrten Konto befindliche Vermögen sei rechtmässig erlangt worden, gehöre ihm und seiner Ehefrau und diene der Deckung der alltäglichen Ausgaben und Lebenshaltungskosten. Es handle sich dabei ohnehin um nicht pfändbare Vermögenswerte im Sinne von Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Zumindest müsse festgelegt werden, in welchem Umfang die Guthaben gesperrt bleiben. Weiter legte der Beschwerdefüh- rer dar, das Konto sei erst am 27. Februar 2017 eröffnet worden. Gegen ihn seien keine aktuellen Pfändungen im Gang. Die letzte Betreibung sei am 19. Januar 2017 eingeleitet worden, habe aber nicht einmal zur Zustellung eines Zahlungsbefehls geführt. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die auf dem gesperrten Konto be- 3 findlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen, insbesondere Pfändungs- betrug, erlangt worden seien. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter seine wirtschaftliche Berechtigung an den von seinem Bruder auf das gesperrte Konto überwiesenen Beträgen. Wirtschaftlich berechtigt sei seine Ehefrau, die Mittel würden aus dem Verkauf des Mobiliars der E.________ (Bar) stammen. Dass das Konto auf seinen Namen laute, bedeute nicht, dass er am gesamten Vermögen wirtschaftlich berechtigt sei. Die Ehefrau habe mangels eines eigenen Kontos die Zahlungen über sein Konto fliessen las- sen. Er habe lediglich Zahlungen für sie getätigt. Selbst wenn die Vermögenswerte vermischt sein sollten, habe die Ehefrau eine Forderung ihm gegenüber in dieser Höhe. Die Ehefrau habe als Gesellschafterin der F.________ (GmbH) Privatbezü- ge in der Höhe von CHF 138‘653.21 getätigt. Sie und der Beschwerdeführer hätten zudem auch Lohn ausbezahlt erhalten. Die Bezüge seien bar erfolgt. Damit habe der Beschwerdeführer offene Rechnungen bezahlt, aber auch das einzige Konto der Ehegatten gespiesen, was sich entsprechenden Zahlungsmustern entnehmen lasse. Vom gesperrten Konto seien diverse Zahlungen für beide Ehegatten getätigt worden. Es sei damit offensichtlich, dass es sich um ein Konto des Ehepaars hand- le, auf welches Einkommen beider Ehegatten geflossen sei und von welchem auch Zahlungen für beide Ehegatten getätigt worden seien. 6. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen setzen den hinrei- chenden Tatverdacht gegen eine beschuldigte Person voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO), sind aber unter den Voraussetzungen von Art. 196 f. StPO auch ge- gen nicht selber beschuldigte Betroffene zulässig (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 3.1). Entsprechend ihrer Natur als provisori- sche (konservative) Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur auf- zuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundes- gericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt al- so nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO). Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht wer- den, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Der Einziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 StGB). Im Untersuchungsstadium handelt es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläu- fige Massnahme. Bei einer Beschlagnahme geht es darum, Vermögenswerte im 4 Hinblick auf eine allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Einziehung verei- teln kann. Um diesem Zweck der Beschlagnahme Genüge zu tun, muss sie regel- mässig bereits alleine aufgrund einer Anzeige verfügt werden, wenn sich aus der Anzeige (samt Beilagen) Beschlagnahmegründe ergeben. Dabei reicht es, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO), respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96, 101 f. E. 3.a.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Fortdauer einer Beschlagnahme dann mit der Eigen- tumsgarantie vereinbar, wenn eine «strafrechtliche Einziehung bzw. die Zuspre- chung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Be- schlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken [...] im jetzigen Verfahrenssta- dium nicht ausgeschlossen [erscheint]» (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 95 vom 13. August 2012). Eine Vermögensbeschlagnahme darf in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung, denn es verträgt sich mit dem Cha- rakter der Vermögensbeschlagnahme als vorsorgliche Massnahme nicht, mit dem Zugriff zuzuwarten, bis klar ist, ob der Dritte eine gleichwertige Gegenleistung er- bracht hat und damit gutgläubig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.1). 7. 7.1 Die Voraussetzungen der Beschlagnahme sind erfüllt, es besteht ein hinreichender Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und einer Straftat (Pfändungsbetrug). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden (S. 2 f., E. 3 f.): Am 31.05.2012 erwarb der Bruder des Beschuldigten, G.________, die Liegenschaft .________ in H.________ (Einfamilienhaus) zu einem Preis von CHF 980‘000. Vor dem Kauf überwies der Be- schuldigte von zwei auf ihn lautenden Privatkonten bei der I.________ (Bank) seinem Bruder G.________ in drei Tranchen einen Betrag von insgesamt CHF 390'000, welchen der Bruder umge- hend als Eigenkapital an den verschreibenden Notar weiterleitete. Nach erfolgtem Kauf erstattete der Notar einen Betrag von CHF 82‘000 an G.________ zurück mit dem Vermerk „Kauf .________ H.________, Teilrückzahlung Eigenkapital". Den zurückerhaltenen Betrag leitete G.________ wieder umgehend auf das Privatkonto des Beschuldigten bei der I.________ (Bank) weiter. Das Einfamilienhaus wurde nach dem Erwerb durch G.________ ununterbrochen vom Beschuldigten und dessen Ehefrau bewohnt. Den für die Bezahlung der Hypothekarzinsen nötige Betrag zahlte der Beschuldigte regelmässig am Postschalter auf das Privatkonto seines Bruders G.________ bei der D.________ (Bank) ein. Dieser leitete das Geld von dort weiter auf ein auf seinen Namen lautendes Sparkonto bei der J.________ (Bank), von wo er jedes Quartal der Bank die Hypothekarzinsen über- wies. Am 09.07.2018 verkaufte G.________ die Liegenschaft zu einem Preis von CHF 970‘000. Aus dem Verkauf resultierte ein Nettoerlös in der Höhe von CHF 330‘800, den G.________ nach Eingang auf seinem Privatkonto bei der D.________ (Bank) in vollem Umfang in zwei Tranchen, am 13.09.2018 und am 01.11.2018 auf das Privatkonto des Beschuldigten bei der D.________ (Bank) weiterleitete. 5 Das fragliche Konto des Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft am 12.02.2019 gesperrt; es wies einen Saldo von noch rund CHF 105‘000 auf. Dieser Betrag stellt im Wesentlichen den noch nicht verbrauchten Rest der ursprünglich von G.________ überwiesenen CHF 330'800 aus dem Hausverkauf dar. Der Bruder des Beschuldigten, G.________, ist gegen aussen als Eigentümer der Liegenschaft in lnnerberg aufgetreten, das gesamte Eigenkapital stammte hingegen aus dem Vermö- gen des Beschuldigten, wohin es nach dem Verkauf — mit Gewinn — auch wieder zurückfloss. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Einvernahme vom 12.03.2019 den soeben dargelegten Sach- verhalt im Grundsatz nicht; auf die Frage, weshalb man seinen Bruder als formellen Eigentümer vor- geschoben habe, erklärte er, er selber könne wegen seiner Verlustscheine nicht in eigenem Namen ein Haus kaufen, seiner Ehefrau sei dies nicht möglich, weil sie Thailänderin sei. Damit bestätigte der Beschuldigte den Verdacht, dass er die ganzen Vorkehrungen getroffen hat in der Absicht, den ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögenswerte „Liegenschaft H.________" vor den Schuldbetrei- bungs- und Konkursbehörden sowie vor Verlustscheinsgläubigern zu verheimlichen. Tatsächlich führte das Betreibungsamt am 04.02.2013 — im Rahmen eines Betreibungsverfahrens für eine Forderung über mehr als CHF 2 Mio. — beim Beschuldigten eine Pfändung durch, die ergebnis- los verlief, weil dieser wahrheitswidrig angab, über keinerlei Vermögen zu verfügen. Dadurch begrün- det sich der Verdacht des Pfändungsbetrugs. […] 7.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an diesem dargelegten Verdacht zweifeln lassen würde. Auch was der Beschwerdeführer gegen seine wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten vorbringt, überzeugt nicht. Das Eigenkapital für den Hauskauf stammte vom Konto des Beschwerdeführers, welches ausschliesslich auf seinen Namen lautete (pag. 07 444 007 und 07 450 013). Die Rücküberweisung erfolgte ebenfalls auf ein Konto des Beschwerdeführers (pag. 07 450 013). Die Hypotheka- rzinsen wurden durch den Beschwerdeführer bezahlt, was dieser nicht bestreitet (pag. 05 106 007). Der Kauf bzw. Verkauf des Einfamilienhauses wurde durch den Bruder des Beschwerdeführers – also durch eine ihm nahestehende Person – ab- gewickelt, wobei der Beschwerdeführer den Kaufvertrag als Bevollmächtigter un- terzeichnete (pag. 05 106 005 und 07 142 039). Die Anzahlung bzw. Zahlung der Kaufpreisrestanz wurde schliesslich ebenfalls direkt auf das Konto des Beschwer- deführer geleistet (pag. 07 476 012 und 07 476 017). All diese gewichtigen Indizien sprechen für eine ausschliessliche wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerde- führers. An dieser Betrachtung vermag auch der Darlehensvertrag vom 29. Mai 2012 nichts zu ändern. Der Umstand, dass der Verkaufserlös an den Be- schwerdeführer zurückfloss und nicht an die Ehefrau, weist auf eine tatsächliche und ausschliesslich wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers hin. Die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Ehefrau verfüge eben über kein ei- genes Konto, überzeugt offensichtlich nicht. Denn der Beschwerdeführer legte dar, dass er nach dem 18. Dezember 2012 zusammen mit seiner Ehefrau ein gemein- sames Konto eröffnet hätte (pag. 05 106 003). Hätte es sich also bei den besagten Vermögenswerten tatsächlich um solche der Ehefrau gehandelt, hätten diese nahe- liegenderweise auf das gemeinsame Konto überwiesen werden können. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft denn schliesslich auch darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der aus dem Verkauf der 6 E.________ (Bar) erzielte Erlös gehöre einzig seiner Frau, bereits aufgrund des Umstands, dass er den Kaufvertrag ebenfalls als Verkäuferin bzw. als Vertreter der Verkäuferin unterschrieb, zweifelhaft erscheint (pag. 07 103 037). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Rahmen eines Betreibungsverfahren am 4. Februar 2013 wahrheitswidrig geltend gemacht zu haben, über keinerlei Vermögen zu verfügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Kon- to erst am 27. Februar 2017 eröffnet, vermag an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. Wie dargelegt, besteht der Verdacht, dass die verheimlichten Vermö- genswerte im Jahr 2018 auf das am 27. Februar 2017 eröffnete Konto des Be- schwerdeführers überwiesen wurden. Dass allenfalls eine Vermischung mit legal erworbenen Mitteln erfolgt sein könnte, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn auch teilweise deliktische Vermögenswerte sind, solange sie «als Ganzes» im Um- lauf sind, wie andere, d. h. integral deliktische Vermögenswerte zu behandeln. Sie unterliegen der Einziehung, wobei die Einziehung auf den deliktischen Anteil zu beschränken ist (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 46 zu Art. 70/71 StGB). Bei dem sich auf dem gesperrten Konto befindli- chen Betrag handelt es sich um den noch nicht verbrauchten Teil des Gewinns aus dem Verkauf des Hauses. Er erscheint damit als ausschliesslich deliktischer Her- kunft. 7.3 Die Kontosperre bzw. Beschlagnahme erweist sich schliesslich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gemachten schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfe auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer legt seine Einkommensverhält- nisse bzw. diejenige seiner Ehefrau nicht detailliert dar und führt nicht aus, inwie- fern seine Existenz durch die Kontosperre bedroht wäre. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Ein- kommen von CHF 4‘500.00 verfügt (pag. 05 106 009). Auch seine Ehefrau verfügt über ein weiteres Erwerbseinkommen. Die Einkommensverhältnisse des Ehepaars erlauben es ihnen immerhin, einen monatlichen Mietzins von CHF 3‘000.00 zu be- zahlen (pag. 05 106 002). Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verhältnis- mässigkeit der Massnahme vorträgt, verfängt damit nicht. Wie oben beschrieben, hebt die Beschwerdekammer die konservatorische Zwangsmassnahme der Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen of- fensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt. Hier besteht wie dargelegt der be- gründete Verdacht, dass es sich bei den gesamten gesperrten Geldern um delik- tisch erlangte Vermögenswerte handelt. Die Beschlagnahme erweist sich zudem als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde materiell unbegründet. Jedoch ist die Gehörsverletzung im Dispositiv festzustellen und diese bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 7 9. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einerseits, sowie auf die Gehörsverletzung andererseits, sind die Verfahrenskosten je hälftig dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 24. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9