9. Auf eine Vereinigung der Verfahren BK 19 60 und BK 19 82 verzichtet die Beschwerdekammer. Das Verfahren BK 19 60 erweist sich nämlich durch den hiermit begründeten Ausgang des Verfahrens BK 19 82 als gegenstandslos respektive ist auf die Beschwerde in Sachen BK 19 60 nicht einzutreten. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.