12 entstandenen Rechtsfolgen – die er indes wie gesehen zu einem grossen Teil selber zu verantworten hat – für den Beschwerdeführer hart sind, bestehen keine Anzeichen für eine Verletzung des fair trial-Prinzips (Art. 3 Abs. 2 StPO) oder anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze oder konventionsrechtlicher Garantien. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.