Die Verhandlung musste mithin nicht verschoben werden. Gegenteiliges anzunehmen würde im Übrigen dazu führen, dass eine beschuldigte Person die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO aushebeln könnte in Verfahren, in denen eine Verteidigung notwendig ist (was freilich selten vorkommt, da bei Einsprache nach Strafbefehl die Staatsanwaltschaft kaum je auftritt), indem sie schlicht nicht zum vorgeladenen Termin erscheint. 8.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Regionalgericht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht und mit juristisch überzeugenden Argumenten anwendete.