Nur wenn dieser nächste Schritt erreicht worden wäre, hätte es wiederum eine notwendige Verteidigung gebraucht. Art. 130 Bst. d StPO greift dann, wenn in der Sache verhandelt, also namentlich das Beweisverfahren durchgeführt wird oder (anschliessend) die Parteivorträge gehalten werden. Bei der hier erfolgten (wenn auch mehrstündigen) Anwesenheitsfeststellung – nachdem der verteidigte Beschwerdeführer um Entschuldigung für das Nichterscheinen gebeten hatte – und den diesbezüglichen Abklärungen zum weiteren Vorgehen war kein Fall einer «notwendigen Verteidigung» gegeben. Die Verhandlung musste mithin nicht verschoben werden.