Weder wurde das Beweisverfahren eröffnet noch wurden seitens der Staatsanwaltschaft Anträge in der Sache gestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm einzig mündlich Stellung zur Eingabe des – zu diesem Zeitpunkt noch verteidigten – Beschwerdeführers, was auch schriftlich und ausserhalb einer Verhandlung hätte erfolgen können, ohne dass dies einen Fall notwendiger Verteidigung begründen würde. Das Beweisverfahren wurde indessen nie eröffnet. Nur wenn dieser nächste Schritt erreicht worden wäre, hätte es wiederum eine notwendige Verteidigung gebraucht.