Der Beschwerdeführer hätte die von ihm geforderte «Fairness als Teilhabe» sowie die «partizipative Kommunikation» erhalten, so er denn an der Hauptverhandlung erschienen wäre. Indessen entfallen hier wie gesehen die hohen Anforderungen an die Annahme der Rückzugsfiktion aufgrund des zumindest latent rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mittels verpönter Mittel seitens des Einsprechers, also des Beschwerdeführers respektive seines Verteidigers. 8.2.4 Schliesslich ist auf das beschwerdeführerische Argument einzugehen, aufgrund der notwendigen Verteidigung hätte die Verhandlung verschoben werden müssen.