29a i.V.m. Art. 30 BV könne nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten, ist anzuführen, dass die Vorladung – mit welcher explizit auf die Rechtsfolge des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung hingewiesen wurde – dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2019 und seinem Verteidiger am 24. Januar 2019 und somit mehr als 10 Tage vor der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 (Art. 202 Abs. 1 Bst. b StPO) zugestellt wurde. Die Vorladung erweist sich somit als