_, das Regionalgericht habe nicht erläutert (und es entspreche nicht der Wahrheit), inwiefern es ihm ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfe. Den Beschwerdeführer bzw. seinen mandatierten Verteidiger trifft ein Verschulden hinsichtlich der Abwesenheit an der nur superprovisorisch abgesetzten Verhandlung vom 11. Februar 2019. Er ist ihr in Kenntnis der Vorladung bewusst ferngeblieben. Folglich durfte und musste das Regionalgericht aus dem konkreten Fernbleiben von der Hauptverhandlung auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens schliessen.