Er beruft sich dabei nämlich auf einen Umstand, den er bzw. sein Anwalt bloss durch eine fragwürdige Eingabe – mit verpönten Mitteln – erlangt hat. Dementsprechend ist es für die Beurteilung der Beschwerde auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer respektive sein Verteidiger noch am Freitag oder aber erst am Montag Kenntnis davon erhalten hat, dass die Hauptverhandlung doch wie geplant stattfindet. Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund das Vorbringen von Rechtsanwalt B.________, das Regionalgericht habe nicht erläutert (und es entspreche nicht der Wahrheit), inwiefern es ihm ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfe.