Der Beschwerdeführer durfte bei dieser Ausgangslage nicht in die Ferien verreisen und sich auf den Umstand berufen, dass die Verhandlung (ursprünglich) abgesetzt worden ist. Nach einem solchen Verhalten seines Verteidigers ist er in der «Kenntnis» um die «abgesetzte» Verhandlung nicht zu schützen. Er beruft sich dabei nämlich auf einen Umstand, den er bzw. sein Anwalt bloss durch eine fragwürdige Eingabe – mit verpönten Mitteln – erlangt hat.